4 AZR 331/20


1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2020 – 8 Sa 254/17 E – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt teilweise aufgehoben.

Auf die Berufungen der Klägerin und des beklagten Landes wird – unter deren Zurückweisungen im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 7. April 2017 – 7 Ca 1975/16 E – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2020 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L nebst einer Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 LBesG LSA zu vergüten und die sich daraus ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/10 und das beklagte Land 7/10 zu tragen.