4 AZR 500/21


I. Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zu-rückweisung im Übrigen das Urteil des Landesarbeits-gerichts Niedersachen vom 12. November 2021 4 Sa 522/21 E teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird unter deren Zu-rückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 15. April 2021 4 Ca 509/20 E teilwei-se abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu vergüten und die sich für die Zeit ab Dezember 2017 ergebenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats sowie die sich für die Monate Januar 2017 bis November 2017 ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem 24. Mai 2019 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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