5 AZR 137/21


1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2020 – 3 Sa 610/19 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2020 – 3 Sa 610/19 – teilweise unter Zurückweisung der Revision des beklagten Landes im Übrigen im Tenor Ziff. I.1. und Ziff. I.2. aufgehoben, soweit es eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen im häuslichen Bereich in der Zeit vom 20. November 2016 bis zum 31. Mai 2018 sowie eine Vergütungspflicht der zusätzlich im häuslichen Bereich erbrachten Arbeitszeit für das Entnehmen, Laden, Anlegen, Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe und soweit es eine Vergütungspflicht der innerbetrieblichen Wegezeiten zwischen dem Umkleideraum im Nebengebäude des S und dem Schutzobjekt festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2019 – 58 Ca 1361/18 – zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der Vorinstanz.

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