1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2023 – 12 Sa 20/23 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Mai 2022 monatlich eine Leistungszulage nicht nur iHv. 250,00 Euro brutto, sondern iHv. 500,00 Euro brutto zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.