5 AZR 171/24


A. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. April 2024 – 5 Sa 659/23 – teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. Oktober 2023 – 7 Ca 2358/23 – in Ziffer 4 des Tenors abgeändert und diese wie folgt neu gefasst:

4. a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nutzungsausfallentschädigung iHv. 137,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2023 zu zahlen.

4. b. Im Übrigen werden der Antrag zu 6. und die Anträge zu 7. bis 9. aus der Klageerweiterung vom 15. August 2023 abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

B. Von den Kosten der Revision haben der Kläger 91 vH und die Beklagte 9 vH zu tragen.

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