5 AZR 212/23


1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Juni 2023 – 7 Sa 275/22 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Beklagte unter Ziffer II. des Tenors zur Zahlung verurteil hat und unter Ziffer III. festgestellt hat, dass die anfallenden Umkleide- und Duschzeiten Arbeitszeit sind und als solche dem Kläger durch die Beklagte zu bezahlen sind.

2. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Juni 2023 – 7 Sa 275/22 – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Wegezeit vom Umkleideraum zur Arbeitsstätte des Klägers und zurück vergütungspflichtige Arbeitszeit ist.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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