5 AZR 305/22


A. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. April 2022 – 10 Sa 670/21 – teilweise aufgehoben und zur Klarstellung und Berichtung hinsichtlich seiner Ziffer I. wie folgt neu gefasst:

I.a. Die Berufung der Beklagten gegen Ziffer 1. des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 8. September 2021 – 18 Ca 3348/20 – wird zurückgewiesen.

I.b. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. September 2021 – 18 Ca 3348/20 – teilweise abgeändert und hinsichtlich seiner Ziffer 3. wie folgt neu gefasst:

3.a.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.593,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

427,20 Euro seit dem 1. Oktober 2021,
457,20 Euro seit dem 1. November 2021,
427,20 Euro seit dem 1. Dezember 2021,
427,20 Euro seit dem 1. Januar 2022,
427,20 Euro seit dem 1. Februar 2022 und
427,20 Euro seit dem 1. März 2022

zu zahlen.

3.b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. März 2022 einen Betrag iHv. 457,20 Euro monatlich als MSG-Pauschale während des Beschäftigungsverbots in der Stillzeit zu zahlen.

B. Soweit das Landesarbeitsgericht bezogen auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hinsichtlich Ziffer 2. des arbeitsgerichtlichen Urteils die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens insgesamt – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

C. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.