5 AZR 347/21


1. Das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. Oktober 2020 – 3 Sa 54/18 – wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für das Jahr 2016 (zweitinstanzliche Zahlungsanträge zu 16. bis 27. ohne die Verzugspauschale) abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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