5 AZR 349/22


1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. September 2022 – 1 Sa 39 öD/22 – aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn – Kammer Meldorf – vom 27. Januar 2022 – 5 Ca 1023 a/21 – wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.