5 AZR 366/21


1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2021 – 8 Sa 674/20 – teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23. September 2020 – 7 Ca 1468/20 – teilweise abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 666,19 Euro brutto (Vergütung wegen Annahmeverzugs) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2020 zu zahlen. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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