5 AZR 446/21


I. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird – unter Zurückweisung ihrer Revisionen im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. August 2021 – 9 Sa 15/21 – insgesamt aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 26. Januar 2021 – 2 Ca 236/20 – im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Klage im Umfang von 237,60 Euro abgewiesen hat. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 237,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 118,80 Euro seit dem 17. März 2020 und seit dem 16. April 2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.

II. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.

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