1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 29. November 2023 – 2 Sa 82/21 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.