1. Der Sechste Senat möchte die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsanwalt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen nicht verletzt, wenn er sich in Bezug auf den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränkt, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Einer zusätzlichen Prüfung, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist, bedarf es dann nicht.

2. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Ersten, Dritten, Achten und Neunten Senats ab (10. Januar 2003 – 1 AZR 70/02 -; 17. Oktober 2012 – 3 AZR 633/12 -; 31. Januar 2008 – 8 AZR 27/07 – und 18. Juni 2015 – 8 AZR 556/14 -; 18. Januar 2006 – 9 AZR 454/04 -).

3. Der Sechste Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat an ihrer Rechtsauffassung festhalten.

4. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.