1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 2023 – 4 Sa 217/22 – wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf einen Zuschlag nach § 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 6 AVR DD idF vom 1. April 2020 richtet, als unzulässig verworfen.
2. Im Übrigen wird auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision und der Anschlussrevision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.