6 AZR 200/23


1. Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2023 – 3 Sa 17/22 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 3. Dezember 2021 – 4 Ca 1502/21 – abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2023 – 3 Sa 17/22 – wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

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