6 AZR 377/20


1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Mai 2020 – 18 Sa 165/20 – wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Vergütung des Klägers nach Entgeltgruppe SD 16 Stufe 4 BAT-KF für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2018 richtet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

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