1. Auf die Revision des Klägers wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Januar 2024 – 11 Sa 936/23 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27. April 2023 – 2 Ca 1399/22 – hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten
zu 2. teilweise abgeändert und insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 82,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte zu 2. hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts.