6 AZR 411/21


I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. März 2021 – 7 Sa 916/20 – teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 28. Juli 2020 – 9 Ca 2272/19 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 346,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2019 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. über den 1. Januar 2019 hinaus ein monatlicher Auffüllbetrag in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen der Summe des jeweiligen Entgelts aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVöD (VKA) zuzüglich der ehemaligen Meisterzulage nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 29a Abs. 3 TVÜ-VKA und der ehemaligen Vergütungsgruppenzulage nach § 29b Abs. 5 in Verbindung mit § 9 TVÜ-VKA sowie des Garantiebetrags von 94,39 Euro brutto einerseits und des jeweiligen Entgelts aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TVöD (VKA) andererseits zusteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte zu 1. 1/5.
Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger die der Beklagten zu 1. zu 2/3 und die der Beklagten zu 2. in vollem Umfang, die Beklagte zu 1. die des Klägers zu 1/5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.