6 AZR 481/21


1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. September 2021 – 17 Sa 259/21 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24. Februar 2021 – 9 Ca 3859/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Oktober 2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich ab September 2020 eine Pauschale für Zeitzuschläge gemäß § 7.1 Abs. 3 TVöD-F iHv. 12 % der Stufe 3 des jeweiligen Tabellenentgelts zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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