7 ABR 14/20


Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Januar 2020 – 9 TaBV 55/19 – teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 8. August 2019 – 14 BV 498/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert, soweit die Arbeitgeberin verpflichtet wurde, den Betriebsrat auch bei der Entscheidung über die Anträge nach § 29b TVÜ-VKA von weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 99 BetrVG zu beteiligen, sofern keine Zurückweisung wegen Verfristung und/oder Unbestimmtheit erfolgt.

Der Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 8. August 2019 – 14 BV 498/18 – wird zur Klarstellung in Bezug auf die Ziff. 1 wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Betriebsrat bei der Entscheidung über die Anträge nach § 29b TVÜ-VKA der Arbeitnehmer A, O, N, R und C nach § 99 BetrVG zu beteiligten.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

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