7 ABR 16/20


1. Auf die Rechtsbeschwerde des zu 18. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2020 – 16 TaBV 32/19 – teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 18. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 – 3 BV 4/18 – in Bezug auf die Stattgabe des Antrags des zu 14. beteiligten Betriebsrats und die Abweisung des Antrags des Beteiligten zu 18. festzustellen, dass am Standort der Beteiligten zu 15. unter der Adresse M-Straße, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse B Straße, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse T Straße, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse F Ring, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse W Straße, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse F Ring a, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse F Straße, E, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse G Straße, G eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht, zurückgewiesen hat.

Auf die Rechtsbeschwerde des zu 19. beteiligten Betriebsrats wird der vorgenannte Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 19. mit dem Antrag festzustellen, dass keine betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Beteiligten zu 14. für den Betrieb des Beteiligten zu 19. besteht, zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 18. und zu 19. zurückgewiesen.

2. Die IG Metall ist in der Rechtsbeschwerde nicht mehr am Verfahren beteiligt.