7 ABR 21/21


Auf die Rechtsbeschwerde der zu 1. und 2. beteiligten Arbeitgeberinnen wird – unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen – der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Juni 2021 – 13 TaBV 12/20 – insoweit aufgehoben, als er auf die Beschwerde des zu 4. beteiligten Betriebsratsmitglieds den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14. Januar 2020 – 2 BV 5/19 – abgeändert hat, sowie insoweit, als mit ihm der (Hilfs-)Antrag zu 2. abgewiesen worden ist.

Die Beschwerde des zu 4. beteiligten Betriebsratsmitglieds wird als unzulässig verworfen.

Im Umfang der übrigen Aufhebung wird die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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