Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Mai 2020 – 3 TaBV 127/19 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Mai 2020 – 3 TaBV 127/19 – wird zurückgewiesen.