Die Rechtsbeschwerde der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Juli 2022 – 6 TaBV 27/22 – wird mit folgender klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen:
Es ist festgestellt, dass die zu 1. beteiligte Gesamtschwerbehindertenvertretung berechtigt ist, an den vom zu 2. beteiligten Betriebsrat einberufenen Betriebsversammlungen teilzunehmen.