7 ABR 25/22


Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2., zu 3. und zu 4. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. September 2022 – 8 TaBV 15/22 – aufgehoben.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 3. Februar 2022 – 3 BV 9/21 – abgeändert.

Der Antrag des Beteiligten zu 1. wird als unzulässig abgewiesen.