Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5. bis 20. und zu 22. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. März 2024 – 2 TaBV 44/23 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.