Auf die Rechtsbeschwerde der zu 1. bis 9. beteiligten Antragsteller wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. August 2023 – 13 TaBV 46/22 – aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.