Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. September 2023 – 2 TaBV 8/23 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. September 2023 – 2 TaBV 8/23 – wird zurückgewiesen.