7 ABR 41/20


Auf die Rechtsbeschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 5. November 2020 – 14 TaBV 4/20 – aufgehoben, soweit die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2020 – 1 BV 5/19 – hinsichtlich der Abweisung des Antrags festzustellen, dass die Konstituierung des zu 5. beteiligten Gesamtbetriebsrats bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin nichtig, hilfsweise unwirksam ist, zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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