7 ABR 6/20


Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2019 – 15 TaBV 5/18 – aufgehoben.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2018 – 18 BV 71/18 – abgeändert.

Die am 29. März 2018 durchgeführte Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder wird für unwirksam erklärt.

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