7 ABR 9/20


Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Januar 2020 – 7 TaBV 63/19 – wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitsgeberin gegen den vorgenannten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm wird zurückgewiesen.

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