Auf die Revision der Beklagten wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Juni 2024 – 5 Sa 672/23 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13. September 2023 – 1 Ca 146/23 – insoweit zurückgewiesen hat, als dieses dem Klageantrag zu 2. stattgegeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13. September 2023 – 1 Ca 146/23 – auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.772,00 Euro brutto und 1.329,28 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2023 auf 916,50 Euro, auf weitere 618,50 Euro seit dem 1. April 2023, auf weitere 618,50 Euro seit dem 2. Mai 2023 und auf weitere 1.947,28 Euro seit dem 1. Juni 2023 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung von Vergütung und einer Pauschale für hypothetische Mehrarbeit in Höhe von 2.521,86 Euro brutto aus den Monaten Oktober 2022 bis Januar 2023 zusteht.
3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen.