8 AZR 120-20

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2019 – 21 Sa 1215/18 – aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 31. Mai 2018 – 1 Ca 365/16 – teilweise abgeändert und – auch zur Klarstellung – wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.463.626,38 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 268.840,88 Euro seit dem 1. Januar 2011,
aus 357.943,53 Euro seit dem 1. Januar 2012,
aus 342.890,93 Euro seit dem 1. Januar 2013,
aus 300.362,88 Euro seit dem 1. Januar 2014,
aus 349.927,54 Euro seit dem 1. Januar 2015,
aus 178.481,50 Euro seit dem 1. August 2015 und
aus 665.179,12 Euro seit dem 16. Juni 2016
zu zahlen, wobei der Klägerin ein Betrag iHv. 665.179,12 Euro aus eigenem Recht und ein Betrag iHv. 1.798.447,26 Euro aus abgetretenem Recht der DB Cargo AG zusteht.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass im Zeitraum von 2010 bis August 2015 Radsätze und sonstiges Material unter Beteiligung des Beklagten vom Betriebsgelände des Werks der Klägerin in E entwendet, bei der T GmbH & Co. KG in F zunächst ohne Verwiegung abgeladen und später entsorgt wurden. Ausgenommen sind Schäden, die unter § 12a ArbGG fallen.

3. Es wird festgestellt, dass die unter 1. und 2. aufgeführten Ansprüche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen stammen.

Von den Kosten des Verfahrens I. Instanz zu einem Streitwert iHv. 2.635.885,67 Euro haben die Klägerin 4,5 vH und der Beklagte 95,5 vH zu tragen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.