8 AZR 209/21


Auf die Revision des Klägers wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 – teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 14. November 2019 – 5 Ca 18/18 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger 14/15 und die Beklagte 1/15 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen.

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