8 AZR 215/23


Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 28. Juli 2023 – 9 Sa 73/21 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.500,00 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen – Kammern Radolfzell – vom 26. Oktober 2021 – 7 Ca 59/20 – wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlung von Schadenersatz richtet.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 1. zu 13 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 1. zu 16 %. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. Diese trägt allein der Kläger.

Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

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