8 AZR 372/20


Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten – das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2019 – 5 Sa 1683/18 – im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 9. November 2018 – 1 Ca 106/18 – im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen weitergehend teilweise abgeändert sowie zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, auf dem für die Klägerin geführten Arbeitszeitkonto in der Spalte „AZS“ weitere 8 Stunden und 42 Minuten gutzuschreiben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 250,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 98/100 und der Beklagte 2/100 zu tragen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 95/100 und der Beklagte 5/100 zu tragen.

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