Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 3. September 2021 – 1 Sa 358/19 – im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 4. Oktober 2019 – 5 Ca 638/19 – im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.000,00 Euro seit dem 6. April 2017, 6. Mai 2017, 6. Juni 2017, 6. Juli 2017, 6. August 2017, 6. September 2017, 6. Oktober 2017 und 6. November 2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 Euro seit dem 6. September 2018, 6. Oktober 2018, 6. November 2018, 6. Dezember 2018, 6. Januar 2019, 6. Februar 2019, 6. März 2019, 6. April 2019, 6. Mai 2019, 6. Juni 2019, 6. Juli 2019 und 6. August 2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 2.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 vH und die Beklagte 80 vH zu zahlen.