9 AZR 146/21


1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2021 – 3 Sa 800/20 – aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchenglad-bach vom 27. Oktober 2020 – 1 Ca 1729/20 – abgeändert und der Klage stattgegeben hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27. Oktober 2020 – 1 Ca 1729/20 – wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

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