1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2024 – 10 Sa 1023/23 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. August 2023 – 10 Ca 10143/23 – abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, die für den 3. Oktober 2019, 24. Dezember 2021, 6. Juni 2022, 24. Dezember bis 26. Dezember 2022, 1. Mai 2023, 31. Oktober 2023 und 24. Dezember 2023 als Urlaub berechneten neun Tage dem Urlaubskonto des Klägers gutzuschreiben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.