9 AZR 287/24

1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Mai 2024 – 5 Sa 49/23 – teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2023 – 24 Ca 311/22 – teilweise abgeändert. Es wird festgestellt,
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 30. Juni 2025 monatlich ein Vorruhestandsgeld iHv. 65,6 Prozent eines Vollzeitgehalts der Tarifgruppe/-stufe 015A/7 des § 2 Nr. 5 des zwischen dem Arbeitgeberverband der Cigarettenindustrie e.V. und der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten geschlossenen Manteltarifvertrags vom 31. Oktober 1996 in der Fassung vom 24. Januar 2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 94 Prozent zu tragen, die Klägerin zu sechs Prozent.

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