9 AZR 296/20


1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. November 2019
– 5 Sa 174/19 – wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. November 2019 – 5 Sa 174/19 – wird in Ziffer 2 klarstellend wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin von September 2016 bis einschließlich Juli 2022 Altersfreizeit gemäß § 2a des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer/-innen in der feinkeramischen Industrie der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Dezember 2012 im Umfang von einer Stunde je Woche zu gewähren.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

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