9 AZR 3/21 (A)


I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2020
– 8 Sa 182/20 – wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für Urlaub aus dem Jahr 2016 iHv. 6.395,21 Euro brutto und dem Jahr 2017 iHv. 6.397,40 Euro brutto nebst Zinsen richtet.

II. Im Übrigen wird das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens des Neunten Senats nach Art. 267 AEUV vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) im Revisionsverfahren – 9 AZR 401/19 – ausgesetzt.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

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