9 AZR 332/22


1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. August 2022 – 9 Sa 160/22 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 1. Dezember 2021 – 1 Ca 1322/21 – im Hinblick auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 iHv. 1.969,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020 und die Corona-Sonderzahlung iHv. 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021 zurückgewiesen hat. Hinsichtlich der Jahressonderzahlung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 1. Dezember 2021 – 1 Ca 1322/21 – teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021 zu zahlen.