1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. März 2022 – 10 Sa 290/21 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.