9 AZR 367/21


1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. April 2021 – 2 Sa 59/20 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise und im Kostenausspruch insgesamt aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Januar 2020 – 3 Ca 697/19 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Jahr 2017 zwei Tage Zusatzurlaub zustehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 5/7 und die Beklagte 2/7 zu tragen.

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