1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2020 – 8 Sa 438/19 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 8. Oktober 2019 – 4 Ca 226/19 – im Hinblick auf den ersten Hilfsantrag, soweit er die Teilnahme an der Rufbereitschaft von samstags 0:00 Uhr bis montags 7:15 Uhr betrifft, zurückgewiesen und den zweiten Hilfsantrag abgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.