9 AZR 449/20


1. Auf die Revision des Klägers wird festgestellt, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. August 2020 – 6 Sa 258/19 – insoweit gegenstandslos ist, als es die Klage wegen Ansprüchen auf Spesenzahlung auf vertraglicher Grundlage abgewiesen hat.

2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. August 2020 – 6 Sa 258/19 – wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

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