1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2021 – 9 AZR 326/20 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2021 – 9 AZR 326/20 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.