9 AZR 44/26
Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung
Der neue Termin findet am 15.12.2026 um 10:00 Uhr statt.
Vorbericht
Neunter Senat Dienstag, 15. Dezember 2026, 10:00 Uhr
Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung – Institutioneller Rechtsmissbrauch
- (RAe. Dr. Dörfelt, Schumacher, Grützner und Sozien, Henstedt-Ulzburg)
./.
- Anstalt des öffentlichen Rechts (RAe. Eversheds Sutherland, Hamburg)
– 9 AZR 44/26 –
Die Parteien streiten über die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung und Beschäftigung in Vollzeit.
Die Klägerin war seit dem 10. Juli 2017 zunächst aufgrund mehrerer Verträge mit wenigen Unterbrechungen (von bis zu knapp drei Monaten) bis zum 5. August 2020 bei der beklagten Landesrundfunkanstalt befristet beschäftigt, zuletzt in Vollzeit. Seit dem 6. August 2020 besteht auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 16. Juli 2020 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Nach dem Arbeitsvertrag ist eine Tätigkeit als gehobene Redaktionssekretärin vereinbart; die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 % der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit. Mit dem Arbeitsvertrag wurde der Klägerin ein Schreiben vom selben Tag überreicht, demzufolge ihre Arbeitszeit ab 6. August 2020, befristet bis zum 17. Juni 2022, auf 100 % der tariflichen Arbeitszeit erhöht werde. Befristungsgrund sei die Vertretung einer Mitarbeiterin, die Elternzeit in Anspruch nehme. Mit Änderungsvertrag vom 12. Mai 2022 vereinbarten die Parteien, dass die Arbeitszeit der Klägerin über den 17. Juni 2022 hinaus auf 100 % der tariflichen Arbeitszeit (38,50 Stunden/Woche) erhöht werde, befristet bis zum 20. Oktober 2022. Als Befristungsgrund wurde der Mutterschutz einer Mitarbeiterin angegeben. Mit Vereinbarung vom 29. August 2022 wurde „aufgrund der Elternzeit einer Kollegin“ die Arbeitszeit über den 20. Oktober 2022 hinaus befristet bis zum 1. April 2024 „auf 100 % der tariflichen Arbeitszeit (38,50 Stunden/Woche) erhöht“.
Die Beklagte bot der Klägerin zuletzt die Verlängerung der Arbeitszeitaufstockung bis zum 31. Mai 2024 an. Darauf ging die Klägerin nicht ein.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Erhöhung der tariflichen Arbeitszeit aufgrund der letzten Vereinbarung vom 29. August 2022 nicht geendet hat. Ferner erstrebt sie eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von 100 % der tariflichen Arbeitszeit. Sie macht geltend, sie werde durch die lediglich befristete Erhöhung der Arbeitszeit unangemessen benachteiligt, da ein Befristungsgrund fehle. Zudem sei die Berufung der Beklagten auf die Befristung rechtsmissbräuchlich, da es mindestens 16 Befristungen, die sich auf mehr als sieben Jahre erstreckten, gegeben habe. Die Unterbrechungen seien unbeachtlich, da sie nur von der Beklagten ausgegangen seien und darauf beruhten, dass diese ihr keinen Urlaubsanspruch zuerkannt habe. Die Beklagte meint demgegenüber, Grund für die Befristung sei ein durch die Elternzeit einer Kollegin der Klägerin entstandener Vertretungsbedarf gewesen. Es habe eine mittelbare Stellvertretung, zumindest aber eine gedankliche Zuordnung vorgelegen. Institutioneller Rechtsmissbrauch scheide schon deshalb aus, weil seit dem 6. August 2020 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Dies stelle eine Zäsur zu den vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnissen dar. Zudem habe es zuvor erhebliche zeitliche Unterbrechungen in der Beschäftigung der Klägerin gegeben.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18. September 2025 – 1 SLa 4/25 –