Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. August 2024 – 9 BVL 1/24 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Leitsatz
Für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit der IGBCE sind aufgrund ihres satzungsmäßigen Bekenntnisses zu der Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) die dort genannten Kriterien zur Abgrenzung der
Organisationsbereiche der DGB-Gewerkschaften, insbesondere das Kriterium „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“, heranzuziehen. Daran haben die Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit im Betrieb und das Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes nichts geändert.
Entscheidungsgründe
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A. Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeit der IGBCE für den Betrieb der Arbeitgeberin in H.
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Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Großhandelsunternehmen für Chemikalien mit Sitz in D. In ihrem Betrieb in H werden Kraftstoffe und Chemikalien – Laugen, Säuren und brennbare Flüssigkeiten – angeliefert, in Tanks gepumpt, gelagert und für den Weiterverkauf wieder abgefüllt. Zum Teil werden die Kraftstoffe und Chemikalien gemischt, wobei es auch zu chemischen Reaktionen kommt. Darüber hinaus wird bereits abgepackte Handelsware, wie etwa Streusalz, gelagert.
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Die zu 2. beteiligte IGBCE forderte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 5. September 2023 erfolglos auf, Verhandlungen über Tarifverträge für den Betrieb in H aufzunehmen.
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Mit einer am 12. März 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Arbeitgeberin dieses Verfahren eingeleitet. Das Landesarbeitsgericht hat zudem ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) beteiligt.
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Die Arbeitgeberin hat behauptet, in ihrem Betrieb in H stehe die Großhandelstätigkeit im Vordergrund. Vermischungen würden dort nur in geringem Umfang vorgenommen. Für einen solchen Betrieb des chemischen Großhandels sei die IGBCE nach ihrer Satzung nicht zuständig.
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Die Arbeitgeberin hat sinngemäß beantragt
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festzustellen, dass die IGBCE nicht für ihren Betrieb in H tarifzuständig ist. |
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Die IGBCE hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
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Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Feststellungsbegehren weiter.
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B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Antrag der Arbeitgeberin nicht abgewiesen werden. Ob die IGBCE für den Betrieb H der Arbeitgeberin tarifzuständig ist, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen zu der Art und dem konkreten Umfang der in diesem Betrieb versehenen Tätigkeiten nicht selbst entscheiden. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 97 Abs. 2a Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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I. Beteiligte des Verfahrens sind lediglich die antragstellende Arbeitgeberin und die IGBCE.
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1. Die Beteiligung an einem Verfahren zur Entscheidung über die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft ist wegen des in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 97 Abs. 2a Satz 1 iVm. § 83 Abs. 1 ArbGG) von Amts wegen zu prüfen. Beteiligte sind nach § 97 Abs. 2a Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG neben dem Antragsteller alle Personen und Stellen, die von der Entscheidung über die Tarifzuständigkeit in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG 25. April 2017 – 1 ABR 62/14 – Rn. 16, BAGE 159, 38). Eine nur mittelbare Betroffenheit oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das Verfahren einbezogen zu werden, reichen nicht aus (vgl. BAG 11. Juni 2013 – 1 ABR 32/12 – Rn. 24 ff. mwN, BAGE 145, 211).
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2. Danach sind nur die Arbeitgeberin als Antragstellerin sowie die IGBCE am Verfahren beteiligt. Die Gewerkschaft ver.di ist durch eine Entscheidung über die Tarifzuständigkeit der IGBCE nicht unmittelbar in einer eigenen Rechtsposition betroffen. Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 27. September 2005 (- 1 ABR 41/04 – zu B I 4 der Gründe, BAGE 116, 45) zugrunde liegenden Sachverhalt haben die IGBCE und ver.di keine Schiedsvereinbarung getroffen, woraus sich eine unmittelbare Betroffenheit ergeben könnte. Eine Beteiligung aller räumlich und sachlich zuständigen Arbeitnehmervereinigungen von Amts wegen ist nicht geboten. Ihnen bleibt unbenommen, sich an einem bereits anhängigen Verfahren zu beteiligen, indem sie einen eigenen Sachantrag stellen oder sich einem solchen anschließen (vgl. zum Verfahren über die Tariffähigkeit BAG 25. November 1986 – 1 ABR 22/85 – zu B I 3 b und B I 4 der Gründe, BAGE 53, 347). Beides ist hier nicht erfolgt. Die anderen nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsbefugten Stellen waren – anders als in den Verfahren über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung – ebenfalls nicht anzuhören (vgl. BAG 11. Juni 2013 – 1 ABR 32/12 – Rn. 27 mwN, BAGE 145, 211).
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II. Der Antrag ist – wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat – zulässig.
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1. Mit ihrem Antrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung, dass die IGBCE für ihren H Betrieb nicht tarifzuständig ist. Der Begriff der Tarifzuständigkeit wird in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorausgesetzt und bezeichnet die Fähigkeit eines Verbands, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen. Dementsprechend ist der Antrag der Arbeitgeberin auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass der IGBCE die Tarifzuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen für den H Betrieb der Arbeitgeberin fehlt. In zeitlicher Hinsicht erfasst der Antrag die Tarif(un)zuständigkeit der IGBCE von seiner Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung (vgl. BAG 11. Juni 2013 – 1 ABR 32/12 – Rn. 19, BAGE 145, 211). Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinn des – auch im Beschlussverfahren anwendbaren – § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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2. Die Arbeitgeberin ist antragsbefugt. Die Antragsberechtigung einzelner Arbeitgeber ist in § 97 Abs. 1 ArbGG zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie folgt aber aus der gebotenen entsprechenden Anwendung der Bestimmung. Nach Sinn und Zweck des § 97 Abs. 1 ArbGG sind auch einzelne Arbeitgeber zur Einleitung eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG befugt, wenn – wie hier – die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft für einen ihrer Betriebe zu klären ist (vgl. BAG 13. März 2007 – 1 ABR 24/06 – Rn. 20 mwN, BAGE 121, 362).
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3. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht. Hierfür genügt es, dass die IGBCE die Tarifzuständigkeit für den in H gelegenen Betrieb der Arbeitgeberin beansprucht. Eines Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht. Diese Vorschrift findet in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG keine Anwendung (BAG 11. Juni 2013 – 1 ABR 32/12 – Rn. 22, BAGE 145, 211).
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III. Das Landesarbeitsgericht durfte den Antrag der Arbeitgeberin nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.
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1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich richtet. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1 und 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann etwa eine Arbeitnehmervereinigung ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional- oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen (st. Rspr., zB BAG 11. Juni 2013 – 1 ABR 32/12 – Rn. 29 mwN, BAGE 145, 211; vgl. zuletzt BAG 23. Oktober 2024 – 10 AZR 267/23 – Rn. 32 mwN).
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2. Der in der Satzung festgelegte Organisationsbereich muss allerdings hinreichend bestimmt sein. Die den Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG zukommende Normsetzungsbefugnis verlangt nach einer ausreichenden Transparenz der Zuständigkeitsgrenzen. Sie müssen für die handelnden Organe der Vereinigung selbst, für den sozialen Gegenspieler und für Dritte zuverlässig zu ermitteln sein, weil sie die Grenze wirksamen Handelns der Vereinigung bilden (BAG 11. Juni 2013 – 1 ABR 32/12 – Rn. 30 mwN, BAGE 145, 211).
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3. Für die Bestimmung des Organisationsbereichs einer Tarifvertragspartei ist deren Satzung ggf. auszulegen. Maßgebend ist der objektivierte Wille des Satzungsgebers. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Satzung zugrunde zu legen (st. Rspr., zB BAG 11. Juni 2013 – 1 ABR 32/12 – Rn. 31 mwN, BAGE 145, 211). Im Rahmen des Gesamtzusammenhangs sind satzungsmäßige Verpflichtungen zu berücksichtigen, die die Gewerkschaft gegenüber Dritten eingegangen ist. Hat sich eine Gewerkschaft, die Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) ist, verpflichtet, die DGB-Satzung einzuhalten, wird daher in Zweifelsfällen diejenige Auslegung der Gewerkschaftssatzung vorzuziehen sein, die nicht gegen die Satzung des DGB verstößt. Überschneiden sich die Organisationsbereiche mehrerer DGB-Gewerkschaften, kann die Tarifzuständigkeit der einzelnen Gewerkschaft ausnahmsweise zurückgedrängt werden (vgl. BAG 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – zu B II 1 a bb der Gründe mwN, BAGE 116, 45). Umstände außerhalb der Satzung, die in ihr keinen Niederschlag gefunden haben, können aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden. Unerheblich sind zudem der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen und die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche. Durch ein bloßes Tätigwerden außerhalb des satzungsgemäßen Organisationsbereichs kann dieser nicht erweitert und eine nach der Satzung fehlende Tarifzuständigkeit nicht begründet werden. Im Zweifel ist diejenige Auslegung vorzugswürdig, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt (st. Rspr., zB BAG 11. Juni 2013 – 1 ABR 32/12 – aaO).
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4. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen, auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt oder das wirtschaftliche Gepräge des Betriebs komme es für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit nicht an. Die Arbeitgeberin betreibt in ihrem H Betrieb unstreitig zum einen Handel mit chemischen Produkten und Kraftstoffen und lagert solche ein. Zum anderen nimmt sie Veränderungen an diesen Waren in Form von Vermischungen vor. Für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit für solche sog. Mischbetriebe sind die in der Anlage 1 zu § 15 Nr. 1 DGB-Satzung enthaltenen Kriterien zur Organisationsabgrenzung gegenüber anderen DGB-Gewerkschaften, insbesondere das Prinzip „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“ sowie der wirtschaftliche Schwerpunkt und das wirtschaftliche Gepräge des betreffenden Betriebs, maßgebend. Das ergibt die Auslegung der Satzung.
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a) In der Satzung der IGBCE vom 3. Juni 1996 in der Fassung vom 26. Oktober 2021 heißt es auszugsweise:
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„§ 1 |
Name, Sitz, Bereich |
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… |
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3. |
Gesellschaftsrechtliche Veränderungen oder sonstige Umstrukturierungen im Zuständigkeitsbereich der IGBCE führen nicht zur Aufhebung der Zuständigkeit. Das Nähere bestimmt der Organisationskatalog (Anhang). Er ist Bestandteil der Satzung. |
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… |
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§ 3 |
Mitgliedschaft im DGB und in internationalen Verbänden |
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1. |
Die IGBCE ist Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes und in internationalen Verbänden. |
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2. |
Die IGBCE anerkennt die satzungsrechtliche Funktion des DGB zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften. |
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3. |
Die Vorschriften der DGB-Satzung und die Beschlüsse der Gremien und Organe des DGB binden die IGBCE insoweit sie der Satzung der IGBCE und der Beschlüsse ihrer Organe (Gewerkschaftskongress, Beirat, Hauptvorstand) nicht entgegenstehen. |
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… |
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§ 4 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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1. |
Mitglied der IGBCE können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte/Beamtinnen sowie die Auszubildenden der Betriebe, Unternehmen und Konzerne folgender Industriebereiche einschließlich der dazugehörenden Dienstleistungsbereiche sowie ihrer rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, Verwaltungen, Nebenbetriebe, Außenstellen und dazugehörigen Forschungseinrichtungen, Aufsichtsbehörden, Marketing-, Finanz-, Bewachungs-, Verkaufs-, Vertriebs- und Montageorganisationen, Ver- und Entsorgungsbetriebe werden: |
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… |
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II. |
Chemie |
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… |
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IV. |
Erdöl und Erdgas |
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… |
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Anhang Organisationskatalog |
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… |
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II. |
Chemische Industrie |
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Erzeugung, Fertigung, Verarbeitung, Veredelung, Vertrieb bzw. Verkauf |
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1. |
Anorganische und organische Chemikalien und Grundstoffe |
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Zum Beispiel: |
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… |
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IV. |
Erdöl und Erdgas |
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Erzeugung, Fertigung, Verarbeitung, Veredelung, Vertrieb bzw. Verkauf. |
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Zum Beispiel: |
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…“ |
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b) Nach dem Wortlaut der Satzung ist eine Zuständigkeit der IGBCE für den H Betrieb der Arbeitgeberin zwar nicht ausgeschlossen. § 4 Nr. 1 der Satzung sieht die Möglichkeit der Mitgliedschaft in der IGBCE und damit ihre Zuständigkeit zunächst ua. für Betriebe bestimmter Industriebereiche vor, darunter nach Abschn. II die der Chemie und nach Abschn. IV die Erdöl und Erdgas betreffenden. Neben den aufgezählten Industriebereichen sind ua. auch die „dazugehörenden Dienstleistungsbereiche“ sowie die „dazugehörigen … Verkaufs-, Vertriebs- und Montageorganisationen“ erfasst. Die synonym verwendeten Worte „dazugehörend“ und „dazugehörig“ stehen ua. für „integriert“, „angeglichen“ und „diesbezüglich“. Mit ihnen wird die Verbindung eines Objekts zu einem anderen hergestellt. Zwischen den Industriebereichen und den in § 4 Nr. 1 IGBCE-Satzung genannten Einheiten muss ein Bezug bestehen. Dabei ist ein Verständnis – wie das der Arbeitgeberin – möglich, wonach die genannten Einheiten in den Industriebereich einbezogen werden müssen und lediglich als deren Annex anzusehen sind. Zwingend ist dieses Verständnis jedoch nicht. Es erscheint – wie von der IGBCE in der mündlichen Anhörung vor dem Senat erläutert – jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch die Einheiten erfasst sein sollen, die mit den genannten Industriebereichen in Verbindung stehen, soweit sie notwendige Leistungen für die industriellen Prozesse erbringen.
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c) Aus dem Gesamtzusammenhang der IGBCE-Satzung ergibt sich jedoch, dass zur Bestimmung der Tarifzuständigkeit in sog. Mischbetrieben die in der Anlage 1 zu § 15 Nr. 1 DGB-Satzung enthaltenen Kriterien zur Abgrenzung der Organisationsbereiche verschiedener DGB-Gewerkschaften heranzuziehen sind.
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aa) Die IGBCE hat sich in § 3 ihrer Satzung zum DGB und zu dessen satzungsmäßigen Bestimmungen bekannt. Die Satzung des DGB enthält ihrerseits Regelungen zur Abgrenzung der Organisationsbereiche seiner Mitgliedsgewerkschaften. Dort heißt es ua.:
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„§ 15 |
Abgrenzung der Organisationsbereiche |
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1. |
Für die Abgrenzung der Organisationsbereiche der Gewerkschaften werden vom Bundesausschuss auf Vorschlag des Bundesvorstandes Richtlinien für die Abgrenzung von Organisationsbereichen und eine Veränderung der Organisationsbezeichnung geschaffen, die Bestandteil dieser Satzung sind (Anlage 1). …“ |
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bb) In der in § 15 Nr. 1 Satz 1 DGB-Satzung genannten Anlage 1 heißt es auszugsweise:
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„Anlage 1: |
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Richtlinien für die Abgrenzung von Organisationsbereichen und die Veränderung der Organisationsbezeichnung |
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gem. § 15 Ziffer 1 der DGB-Satzung |
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… |
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2. |
Kriterien zur Organisationsabgrenzung |
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Die nachfolgend aufgeführten Kriterien dienen als Orientierungspunkte bei einer notwendig werdenden Abgrenzung und bedürfen im Einzelfall gegebenenfalls der Verknüpfung sowie der Ergänzung durch Hilfskriterien. |
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a) |
Kriterien zur Organisationsabgrenzung sind: |
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die Satzungen der betroffenen Gewerkschaften; |
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das Prinzip „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“; |
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● |
der wirtschaftliche Schwerpunkt bzw. das wirtschaftliche Gepräge von Betrieben, hilfsweise Unternehmen bzw. Verwaltungen und Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes; |
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● |
die bisherigen Regelungen des Bundesausschusses und des Bundesvorstandes zu Organisationszuständigkeiten. |
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b) |
Weitere Kriterien zur Organisationsabgrenzung können u. a. sein: |
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… |
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c) |
Kriterien zur Organisationsabgrenzung sind grundsätzlich nicht: |
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…“ |
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cc) Durch diese Regelungen iVm. § 3 der IGBCE-Satzung haben die genannten Kriterien zur Organisationsabgrenzung – insbesondere das Prinzip „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“ und der wirtschaftliche Schwerpunkt sowie das wirtschaftliche Gepräge des Betriebs – Niederschlag in der IGBCE-Satzung gefunden und sind entgegen der Auffassung der IGBCE bei der Auslegung ihrer Satzung zu berücksichtigen (vgl. BAG 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – zu B II 1 c aa (3) (a) der Gründe mwN, BAGE 116, 45).
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(1) Die Kriterien dürfen zwar nicht in der Weise verstanden werden, dass sie einer Doppelzuständigkeit von zwei DGB-Gewerkschaften grundsätzlich entgegenstehen. Die Satzung des DGB schließt Doppelzuständigkeiten der Einzelgewerkschaften nicht von vornherein aus. Vielmehr setzt das Schiedsgerichtsverfahren nach § 16 DGB-Satzung eine zu beseitigende Doppelzuständigkeit gerade voraus. Selbst nach einem Schiedsurteil des DGB-Schiedsgerichts ist eine Doppelzuständigkeit nicht generell ausgeschlossen, sondern kann „ausnahmsweise angebracht“ sein (vgl. BAG 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – zu B II 1 c aa (3) (c) der Gründe mwN, BAGE 116, 45). Einen tarifrechtlichen Grundsatz, der die überschneidende Zuständigkeit verböte, gibt es ebenfalls nicht (vgl. BAG 22. Februar 2017 – 5 AZR 252/16 – Rn. 37 mwN, BAGE 158, 205). Dennoch ist eine Doppelzuständigkeit zweier DGB-Gewerkschaften nach der von beiden Gewerkschaften durch ihre Mitgliedschaft anerkannten Satzung des DGB im Zweifel auszuschließen. Durch ihren Beitritt zum DGB haben sich die Gewerkschaften in ihrer eigenen Satzungsautonomie insoweit beschränkt, als sie die aus der Satzung des DGB folgenden Grundsätze zu beachten haben. Dazu gehört der Grundsatz, dass es zwischen DGB-Gewerkschaften keine Zuständigkeitsüberschneidungen geben soll (vgl. BAG 12. November 1996 – 1 ABR 33/96 – zu D 2 der Gründe, BAGE 84, 314).
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(2) Die in der Anlage 1 zu § 15 Nr. 1 DGB-Satzung genannten Kriterien zur Abgrenzung der Organisationsbereiche sind für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit der IGBCE auch unabhängig davon heranzuziehen, ob zwischen zwei DGB-Gewerkschaften ein Zuständigkeitskonflikt auftritt und sie ein Schiedsgerichtsverfahren nach § 16 DGB-Satzung einleiten. § 15 DGB-Satzung und die Anlage 1 enthalten keine Beschränkung in dem Sinn, dass die Kriterien nur im Rahmen eines bestehenden Konflikts oder eines Schiedsgerichtsverfahrens iSv. § 16 DGB-Satzung heranzuziehen wären. Auch die Reihung der Bestimmungen spricht gegen ein derartiges Verständnis. Die DGB-Satzung regelt die Abgrenzung der Organisationsbereiche in § 15 und damit vor dem in § 16 DGB-Satzung normierten Schiedsgerichtsverfahren. Zudem erfordert die den Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG zukommende Normsetzungsbefugnis, dass nicht nur die handelnden Organe der Vereinigung selbst, sondern auch der soziale Gegenspieler und Dritte den Zuständigkeitsbereich und damit die Grenze wirksamen Handelns der Vereinigung zuverlässig ermitteln können (vgl. BAG 11. Juni 2013 – 1 ABR 32/12 – Rn. 30 mwN, BAGE 145, 211). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn die Maßgeblichkeit der in der Anlage 1 zu § 15 Nr. 1 DGB-Satzung genannten Abgrenzungskriterien davon abhinge, ob eine weitere Mitgliedsgewerkschaft ihre Tarifzuständigkeit geltend macht und ein Schiedsgerichtsverfahren einleitet. Dann stände den Gewerkschaften in der Sache ein Wahlrecht zu, ohne dass der soziale Gegenspieler die Möglichkeit hätte, seinerseits eine Zuständigkeitsklärung herbeizuführen. Das wäre mit den Anforderungen an die Bestimmtheit des Zuständigkeitsbereichs nicht zu vereinbaren.
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dd) Abweichende Bestimmungen, die der Berücksichtigung dieser Kriterien entgegenstehen (vgl. § 3 Nr. 3 IGBCE-Satzung), sind in der Satzung der IGBCE nicht enthalten. Vielmehr erkennt die IGBCE die satzungsrechtliche Funktion des DGB zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften ausdrücklich an (§ 3 Nr. 2 IGBCE-Satzung). Die IGBCE hat durch ihr Bekenntnis zu der DGB-Satzung von ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Satzungsautonomie Gebrauch gemacht. Sie hat sich mit dem Ziel, Zuständigkeitsüberschneidungen nach Maßgabe der Richtlinien in der Anlage 1 zu § 15 Nr. 1 DGB-Satzung zu vermeiden, in ihrer Tarifzuständigkeit selbst beschränkt.
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ee) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist dieses Satzungsverständnis nicht mit Blick auf die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch die Rechtsprechung und das Inkrafttreten von § 4a TVG ausgeschlossen. Die gesetzliche Vorschrift, mit deren Einführung der Gesetzgeber auf die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch die Rechtsprechung (vgl. dazu BAG 7. Juli 2010 – 4 AZR 549/08 – BAGE 135, 80) reagiert hat, ist als Konfliktlösungsmechanismus zu verstehen. Er greift als Kollisionsregel nur subsidiär ein, wenn es die Tarifvertragsparteien nicht vermocht haben, im Vorfeld, insbesondere im Rahmen ihrer Tarifverhandlungen, Tarifkollisionen im Weg autonomer Entscheidungen zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 18/4062 S. 9, 15; BVerfG 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 ua. – Rn. 4, 136, 196, BVerfGE 146, 71). Damit fördert das Tarifeinheitsgesetz gerade, dass sich die Tarifvertragsparteien – wie es die DGB-Gewerkschaften durch §§ 15, 16 DGB-Satzung umgesetzt haben – selbst darum bemühen, Überschneidungen zu verhindern. Der DGB hat an den Satzungsregelungen zur Organisationsabgrenzung auch nach der Rechtsprechungs- und Gesetzesänderung festgehalten.
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ff) Ein anderes Verständnis liegt auch der Rechtsprechung des Senats zu Doppelzuständigkeiten von DGB-Gewerkschaften nicht zugrunde, nach der es bei Streitigkeiten zwischen zwei (oder mehreren) nach ihrer eigenen Satzung jeweils zuständigen DGB-Gewerkschaften bis zu einer endgültigen Konfliktlösung bei der alleinigen Tarifzuständigkeit derjenigen Gewerkschaft bleiben soll, die vor Entstehen der Konkurrenzsituation „als zuständig angesehen“ worden war (BAG 12. November 1996 – 1 ABR 33/96 – zu D 3 b der Gründe, BAGE 84, 314). Diese Entscheidung betrifft die Konstellation, dass eine überschneidende Zuständigkeit zweier oder mehrerer DGB-Gewerkschaften gegeben ist und das nach der DGB-Satzung vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren noch nicht durchgeführt wurde. Sie setzt eine Tarifzuständigkeit der „als zuständig angesehenen“ Gewerkschaft voraus, die nach Maßgabe der in der Anlage 1 zu § 15 Nr. 1 DGB-Satzung genannten Kriterien zu ermitteln ist, kann eine Tarifzuständigkeit jedoch nicht begründen.
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gg) Die von der IGBCE herangezogene Entscheidung des Senats zu der Frage, welche Einheit den Bezugspunkt bildet, um bei Haustarifverträgen die Tarifzuständigkeit klären zu können (BAG 25. September 1996 – 1 ABR 4/96 – zu B III 4 b der Gründe, BAGE 84, 166), steht einer Heranziehung der Kriterien des wirtschaftlichen Schwerpunkts und des wirtschaftlichen Gepräges hier nicht entgegen. Die DGB-Satzung knüpft diese Kriterien in Nr. 2 Buchst. a dritter Aufzählungspunkt der Anlage 1 zu § 15 Nr. 1 ausdrücklich an den Betrieb.
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d) Entgegen der Ansicht der IGBCE ist es nicht von Bedeutung, wie der Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. und die IGBCE den fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 2. Februar 2016 festgelegt haben. Die Frage der Tarifzuständigkeit ist Voraussetzung, um wirksam Tarifverträge abschließen zu können. Durch ein bloßes Tätigwerden außerhalb des satzungsgemäßen Organisationsbereichs kann dieser nicht erweitert und eine nach der Satzung fehlende Tarifzuständigkeit nicht begründet werden (BAG 11. Juni 2013 – 1 ABR 32/12 – Rn. 31, BAGE 145, 211; 17. April 2012 – 1 ABR 5/11 – Rn. 55 mwN, BAGE 141, 110).
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IV. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend über den Antrag befinden (§ 97 Abs. 2a Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen getroffen, die es ermöglichen, den wirtschaftlichen Schwerpunkt und das wirtschaftliche Gepräge des Betriebs festzustellen. Dafür kommt es regelmäßig darauf an, welche Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden. Deshalb wird das Landesarbeitsgericht – nachdem es den Beteiligten Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben hat – insbesondere Feststellungen zu den Arbeitszeitanteilen der in dem Betrieb ausgeübten Tätigkeiten zu treffen haben. Weitere Indizien können ua. der oder die verfolgte(n) arbeitstechnische(n) Zweck(e), die Zahl der beschäftigten Facharbeiter und der Anteil der jeweiligen Tätigkeiten am Umsatz und Gewinn sein (vgl. zur indiziellen Bedeutung dieser Parameter BAG 22. November 1988 – 1 ABR 6/87 – zu B II 3 der Gründe). Der Umstand, dass der Betrieb in H keine eigene Vertriebsabteilung hat, steht der Annahme einer Handelstätigkeit nicht von vornherein entgegen. Ferner können die in Nr. 2 Buchst. b der Anlage 1 zu § 15 Nr. 1 DGB-Satzung nicht abschließend aufgezählten Kriterien zur Organisationsabgrenzung herangezogen werden. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, das von der IGBCE angeführte, mit den umgeschlagenen und hergestellten Produkten verbundene Gefährdungspotential sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen. Insoweit ist aber zu bedenken, dass ordnungsrechtliche Vorgaben eine andere Zielrichtung verfolgen und nicht zwingend Rückschlüsse auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt und das wirtschaftliche Gepräge zulassen. Das Landesarbeitsgericht wird alle erheblichen Kriterien einer Gesamtwürdigung zu unterziehen haben.
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Gallner |
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Rinck |
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Pessinger |
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Silke Nötzel |
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P. Merkel |